Bei diesem wichtigen Gegenstand gibt es einiges zu beachten - etwa wenn er nachgemacht werden muss

Schlüssel-Fragen für Mieter

Mit den Schlüsseln kommt auch die Verantwortung: Mieter sollten gut auf sie aufpassen. FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA-TMN

Der Moment, in dem Mieter die Schlüssel zur Wohnung oder zum Haus erhalten, ist ein besonderer. Denn nun haben sie Zugang zu ihrem neuen Reich - und können andere ausschließen, einschließlich ihres Vermieters. Aber genau weil der Schlüssel so wichtig ist, stellen sich immer wieder gewisse Fragen.

Wie viele Schlüssel muss mir mein Vermieter geben?

„Der Vermieter muss beim Einzug ausreichend Schlüssel für alle Haushaltsangehörigen bereitstellen“, erklärt Jutta Hartmann, Sprecherin des Deutschen Mieterbundes in Berlin. Das gelte nicht nur für den Wohnungsschlüssel, sondern auch für Briefkasten, Keller und mögliche andere Zugänge. Übrigens: Zurückbehalten darf der Vermieter keinen der vorhandenen Schlüssel.

Dürfen Mieter sich Schlüssel nachmachen?

Ja, dürfen sie. Bei einfachen Schlüsseln, die lediglich für ein Schloss gelten, ist das auch kein Problem. „Sie müssen es nur dem Vermieter mitteilen“, sagt Hartmann. Etwas komplizierter ist es bei Schließanlagen in Mehrparteienhäusern. Hier müssen sich Mieter das Einverständnis des Vermietenden einholen und das dem Schlüsseldienst vorlegen. „Normalerweise benötigt man für das Nachmachen eines Schlüssels für Schließanlagen eine Sicherheitskarte“, erklärt Eigentümer-Vertreterin Wagner.

Muss ich meinem Vermieter den Schlüssel geben, wenn ich in den Urlaub fahre?

Nein. „Der Vermieter hat keinen Anspruch auf den Schlüssel, er darf ohne triftigen Grund nicht in die Wohnung“, sagt Hartmann. Laut Rechtslage sollte der Mieter aber einen Schlüssel bei einem Vertrauten in der Nähe abgeben und den Vermieter darüber informieren. Der Vermieter müsse den Mieter im Notfall erreichen können und einen Zugang zur Wohnung erhalten, etwa bei einem Wasserrohrbruch, sagt Wagner.

Was muss ich tun, wenn ein Schlüssel weg ist?

„Es ist ganz wichtig, dass ich beim Verlust eines Schlüssels den Vermieter informiere“, sagt Wagner. Im Extremfall müsse dieser die Schlösser austauschen. Bei einer Schließanlage in einem Mehrparteienhaus kann das teuer werden. Welche Kosten dabei auf den Mieter zukommen, hängt vom Einzelfall ab. „Wenn ein Schlüssel nur zerbricht oder bei einer Bootsfahrt auf den Grund des Meeres sinkt, ist es nicht notwendig, dass die Schließanlage ausgetauscht wird“, sagt Wagner. Habe der Mieter aber fahrlässig gehandelt, etwa eine Tasche unbeaufsichtigt stehen lassen und der Schlüssel wurde daraus gestohlen, könne das anders aussehen. „Eine Voraussetzung ist, dass ein Missbrauch wahrscheinlich ist“, sagt Jutta Hartmann. Wenn also ein Dieb wissen könnte, zu welchem Haus oder welcher Wohnung der Schlüssel gehört, muss der Vermieter vermutlich das Schloss austauschen lassen.

Welche Versicherung kommt für einen Schlüsselverlust auf?

Unter Umständen springt hier die Privathaftpflichtversicherung des Mieters ein. Die Versicherung könne die Kosten für den Austausch der Schlösser oder auch für das Auswechseln der gesamten Schließanlage übernehmen, sagt Mathias Zunk, Ansprechpartner für Verbraucher beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Allerdings müsse der Verlust von Schlüsseln - in den Bedingungen häufig „private fremde Schlüssel“ genannt - ausdrücklich in der Versicherung eingeschlossen sein. Außerdem kann je nach Tarif und Vertrag eine Selbstbeteiligung des Kunden vereinbart sein. 
dpa


Fünf Tabus an der Grundstücksgrenze

Zum Einzug noch alles entspannt, doch im Laufe der Zeit kippt das Verhältnis zu den Nachbarn? Das muss nicht sein - wenn man einige grundlegende Dinge beachtet

Unter Nachbarn gibt es immer mal wieder Ärger an der Grundstücksgrenze. Eigentümer können Problemen vorbeugen. Die Grundregel leitet sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab. Sie besagt, es darf nichts getan werden, was das Eigentumsrecht des anderen beeinträchtigt. Eine Übersicht zu Dingen, die Grundstücksbesitzer an und auf der Grenze ihres Geländes vermeiden sollten.

1. Gerüche, Lärm und Grillvergnügen
Grillen gehört zu den typischen Auslösern von Nachbarschaftskonflikten. Das muss nicht sein, wenn Hausbesitzer schon bei der Planung den passenden Standort für ihre Grillecke wählen. Sie kann zwar im Prinzip überall hin, aber nicht unmittelbar an Zaun, Hecke oder Begrenzungsmauer zum Nachbarn und schon gar nicht dahin, wo der vom Grill produzierte Rauch in Schlaf- und Wohnräume zieht.
Solche Emissionen sowie den Duft des Grillguts kann der Nachbar als unzumutbar empfinden. Das wiederum würde einen Eingriff in dessen Eigentumsrecht bedeuten, wie der Landesvorsitzende der hessischen Schiedsleute, Bodo Winter aus Büdingen, erläutert.
Auf die Liste der Belästigungen, die es zu vermeiden gilt, stehen Winter zufolge auch Komposthaufen, wenn diese Gerüche verströmen, die nicht jeder als angenehm wahrnimmt. Der Schiedsmann rät, vorab mit den Grundstückseigentümern von nebenan zu besprechen, wo ein geeigneter Platz für Grill und Kompost ist.

2. Grenzverletzungen
Im Laufe der Zeit stellen einige Hausbesitzer einiges mehr auf ihr Gelände als nur das Eigenheim. Ragen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtete Überbauten zum Nachbarn hinein, sind sie in der Regel unzulässig. Auch dann, wenn es sich lediglich um Zentimeter handelt.
Zäune und Hecken dürfen prinzipiell an der Grenze stehen, aber nicht in Nachbars Garten oder genau auf der Grenze. Eine Ausnahme bilden Einfriedungen, die Nachbarn zusammen auf die gemeinsame Grenze setzen. Dann gehören Zaun und Hecke beiden; beide sind verantwortlich für Pflege und Kosten“, sagt Schiedsmann Winter.
Bäume und Sträucher sollten nicht direkt an die Grenze gepflanzt werden. Zu vermeiden ist, dass sie in Nachbars Garten wuchern. Wer sich über überhängende Äste ärgert, sollte nicht eigenmächtig zur Säge greifen. Sollte der Baum von einer Baumschutzverordnung geschützt sein, wäre das Sägen eine Ordnungswidrigkeit.

3. Bauliche Veränderungen
In Hanglagen geraten Eigentümer häufig über die Nivellierung des Geländes aneinander. „Es ist ein großer Streitpunkt, wenn es zu Schäden am darunterliegenden Haus kommt“, sagt der bayerische Rechtsanwalt Oliver Mai.
Klassisch seien vollgelaufene Keller nach Gewitter und Starkregen, weil die Veränderung des Areals die Fließgeschwindigkeit des Wassers beeinflusse. Auch Veränderungen an der Hangmauer sollten nach Expertenansicht ohne Absprache oder schriftliche Zustimmung des sogenannten Unterliegers unterbleiben.

4. Dämmen
Darf Dämmung nachbarliches Terrain berühren? Kommt darauf an. „Bei Neubauten ist die Grenze einzuhalten“, sagt Anwältin Sterner. Bei Bestandsbauten, die nachträglich einen energiesparenden Mantel bekommen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch kein Problem mit einer Grenzüberschreitung. Er hat entschieden, dass Nachbarn Außendämmung dulden müssen (Az. V ZR 115/20 und V ZR 23/21). Die obersten Zivilrichter halten es für möglich, dass der Klimaschutz dieses Vorgehen rechtfertigt.
Die nachträgliche Dämmung darf jedoch die Nutzung des Nachbargrundstücks nur geringfügig beeinträchtigen und muss den jeweiligen Vorgaben entsprechen, die die Bundesländer für nachträgliche  Dämmungen erlassen haben. Meistens reichten später angebrachte Hüllen zehn, zwölf Zentimeter über die Grenze, so Sterner. Betroffene Nachbarn hätten Anspruch auf die sogenannte Überbaurente. Die sei jedoch minimal.

5. Betreten verboten
Grundsätzlich haben Grundstückseigentümer nichts auf dem Grund und Boden nebenan verloren. Manchmal muss man aber doch rüber. Für den Heckenschnitt oder Fassadenarbeiten zum Beispiel. Aber: „Nicht ohne Ankündigung“, mahnt Bodo Winter. Die sollte zwei bis drei Wochen im Voraus erfolgen. Meistens wird ein freundlicher Zuruf über den Gartenzaun reichen. Bei angespanntem Verhältnis empfiehlt sich ein schriftlicher Hinweis.
Nach dem Hammerschlag- und Leiterrecht muss der Nachbar dem Ansinnen zustimmen, eine Ablehnung aus wichtigem Grund ist aber möglich.
dpa